Bundes- und landesgesetzliche Regelungen bilden den Rahmen für die Gestaltung des Bildungs- und Betreuungsangebotes in der Kindertagespflege auf kommunaler Ebene.
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Rechtliche Rahmenbedingungen auf Bundes- und Länderebene
Die Kindertagespflege ist ein öffentlich organisiertes Betreuungs- und Förderungsangebot (1). Die rechtlichen Grundlagen der Kindertagesbetreuung sind dabei auf drei Ebenen geregelt: der Bundesebene, der Landesebene und der kommunalen Ebene.
Auf Bundesebene werden allgemeine Richtlinien festgelegt, die für die Länder verbindlich sind. Hier bildet das Sozialgesetzbuch VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz; SGB) den gesetzlichen Rahmen. Auf Landesebene regeln die Kindertagesstättengesetze als sogenannte Ausführungsgesetze zum SGB VIII die länderspezifische Umsetzung der Kindertagesbetreuung. Die Kindertagespflege ist gemäß dem Tagesbetreuungsausbaugesetz (2005) und dem Kinderförderungsgesetz (2008) neben der Betreuung in Kindertageseinrichtungen eine gleichwertige Form der Kindertagesbetreuung. Die Gleichstellung bezieht sich auf den Bildungs- und Betreuungsauftrag ebenso wie auf die dafür erforderlichen qualitativen Voraussetzungen.
Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiQuTG) vom 01.01.2023 übernimmt diesen Anspruch und formuliert Handlungsfelder, in denen die Länder Qualitätsentwicklungsprozesse in der Kindertagesbetreuung initiieren können. Mit Blick auf Ernährung und Ernährungsbildung in der Kindertagespflege sind das diese Handlungsfelder:
- Handlungsfeld „Förderung der kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung“: Das Handlungsfeld unterstützt Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Ernährung, Bewegung und zur Gesundheitsbildung.
- Handlungsfeld „Stärkung der Kindertagespflege“: Das Handlungsfeld umfasst Maßnahmen, die beispielsweise auf eine professionelle Qualifizierung und bessere Arbeitsbedingungen für Kindertagespflegepersonen abzielen.
Auf Länderebene bestehen auf der Grundlage des „Gemeinsamen Rahmens der Länder für die frühe Bildung in Kindertageseinrichtungen" Bildungspläne bzw. -vereinbarungen. Diese legen Grundlagen für eine frühe Förderung aller Kinder. Im Mittelpunkt steht der Erwerb grundlegender Kompetenzen und die Entwicklung und Stärkung persönlicher Ressourcen. (2) Darüber hinaus gestalten die Länder den Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag in den jeweiligen Kinderförderungsgesetzen aus.
Auf kommunaler Ebene gehört es zu den Aufgaben der Jugendhilfe, Angebote zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege und damit die Vermittlung von Kindertagespflegepersonen bereitzustellen. Darüber hinaus ist die Jugendhilfe verpflichtet, Kindertagespflegestellen vorzuhalten (§ 2 Abs. 2 Nr. 3, § 22 Abs. 1, § 24, SGB VIII). Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) trägt die Gesamtverantwortung und Gewährleistungsverpflichtung für die entsprechenden Aufgaben. Bei der Ausgestaltung dieser Angebote ist der Träger an die Landesgesetzgebung gebunden. (1)
Hygienemanagement und Lebensmittelrecht
Da Kindertagespflegepersonen in der Regel Lebensmittel und Speisen mehrfach täglich und für mehrere Kinder zubereiten, unterliegen sie der Hygienegesetzgebung (3). Kinder gehören zudem aus Sicht der Lebensmittelhygiene zu den besonders empfindlichen Personengruppen, weil ihr Immunsystem noch nicht vollständig ausgebildet ist. Deshalb können sie für lebensmittelbedingte Erkrankungen besonders empfänglich sein. Dies gilt insbesondere für Kinder unter drei Jahren. Beim Umgang mit Lebensmitteln ist daher auf eine besondere hygienische Sorgfalt zu achten.
Allgemeine Lebensmittelhygienevorschriften finden sich im europäischen und bundesdeutschen Lebensmittelrecht. Diese formulieren die Sicherheit von Lebensmitteln und einen hygienischen Umgang als grundsätzliche Zielvorgaben, bleiben bei der Erfüllung konkreter Anforderungen allerdings flexibel und erlauben dem Einzelfall angemessene Lösungen.
Nach allgemeiner Rechtsauffassung sollen im Sinne der Lebensmittelsicherheit bei der Umsetzung der Hygienegesetzgebung im Alltag der Kindertagespflege maßvolle, vernünftige und praktikable Lösungen gefunden werden. (3, 4) Der Bundesverband für Kindertagespflege hat eine anerkannte Leitlinie für eine gute Lebensmittelhygienepraxis in der Kindertagespflege erarbeitet. Die Leitlinie verfolgt das Konzept, einen praxisgerechten und angemessenen Hygienestandard für den Umgang mit Lebensmitteln in der Kindertagespflege zu schaffen. (4)
Quellen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Handbuch Kindertagespflege
- Kultusministerkonferenz: Elementarbereich
- Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: Anwendung der EU-Lebensmittelhygiene-Verordnung für Kindertagespflegepersonen
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Bericht über die Arbeit der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Rechtsfragen in der Kindertagespflege" für Kinder und Jugendliche
Arbeitshilfen
DGE-Praxiswissen: Hygiene in der Gemeinschaftsverpflegung
Kitas mit Verpflegungsangebot gelten im rechtlichen Sinne als Lebensmittelunternehmen. Sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Speisen hygienisch einwandfrei sind.
DGE-Praxiswissen: HACCP
Gefahren für die Gesundheit durch Lebensmittel identifizieren, bewerten und beherrschen: Eigenkontrollsysteme schaffen Sicherheit.
Hygienemanagement in der Kindertagespflege
Das NQZ hat informative Checklisten, Leitfäden und Handlungsempfehlungen zum Hygienemanagement in der Kindertagespflege in einer Arbeitshilfendatenbank gesammelt.